Phenobarbitalum (Phenob) = Gardenal/= Acidum phenykethyl barbituricum/=
Luminal
Vergleich: Apis. Bell. Calc-f. Calc-p. Echi. (Enthält Phenob-ähnliche Substanz). Kali-c. Ran-b. Rhus-t. Sulph.
Siehe:
Sedativa allgemein
Negativ: Depressiv + tiefer Schlaf/Somnolenz/uninteressiert/körperlich schwach, manisch # depressiv, bitterer Charakter, sensiTIV, Lippen nässen (honigartig),
„Als ob Bläschen auf den Lippen“, < Widerspruch, > Ruhe, Asthma/Hautallergie + depressiv + tiefer Schlaf, schwach, schnell müde, schlaflos + Hautbeschwerden + Migräne,
Allergie
(Mückenstich)/ Asthma/ Ödem. Leber/Haut Schleimhäuten;
Repertorium:
Gemüt: Empfindlich
Erregt (# gleichgültig/# traurig)
Gedächtnisschwäche
Traurig
Verbittert, verärgert
Atmung: Asthma, asthmatische Atmung # mit Hautausschläge
Allgemeines: Nachts
Azetonämie bei Kindern
> während Menses/< Narkotika; >/< Ruhe
Psora
Speisen und Getränke: <: Fisch/Schalentiere;
Müde
< Wärme (im warmen Bett/warme Luft)
Komplementär: Urt-u.
Unverträglich: Lungenbeschwerden
(Luminal verursacht Lungenentzündung)
Antidotiert von: Verbe-o.
Gebrauch: Op.
Wirkung: psorisch
Die Zeitonline
28. Mai 2019, 11:51 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE, AFP, akm 167 Kommentare
Gericht prüft Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung
Ein älteres Ehepaar will eine tödliche Dosis eines Betäubungsmittels
erwerben, um beide Leben selbstbestimmt zu beenden. 2 Vorinstanzen lehnten den
Antrag bisher ab.
Bundesverwaltungsgericht: Das tödlich wirkende Mittel
Pentobarbital-Natrium (= Acidum phenylaethylbarbit/= Gardenal/= Luminal). Phenobarbital wird von Ärzten
der Schweizer Sterbehilfe "Dignitas" verwendet.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüft, ob in Deutschland
Medikamente zur Selbsttötung erworben werden können. Das Gericht verhandelt
über die Klage eines
Ehepaars, das von dem Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArm) eine
tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital verlangt, um beider
Leben zu beenden.
Sie wollen, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt endet, in dem sie noch
handlungsfähig sind.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG)
Münster hatten ihre Anträge bereits 2014 abgelehnt. Die Gerichte hatten ihre
Entscheidung
mit dem Betäubungsmittelgesetz als auch dem Paragrafen 217 des
Strafgesetzbuches (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
unter Strafe stellt,
begründet. Ein Anspruch auf Zugang zu einer tödlichen Dosis eines
Betäubungsmittels zur Durchführung einer Selbsttötung lasse sich aus ihnen
nicht ableiten, urteilten
die Richter.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im März 2017 in einem anderen
Fall, dass schwerstkranken Menschen "in extremen Ausnahmesituationen"
der Zugang zu
Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe. Bisher wurde das
Urteil jedoch nicht umgesetzt, weil das Bundesgesundheitsministerium das
zuständige Bundesinstitut aufgefordert hatte, auch in Extremfällen den Erwerb
solcher Medikamente nicht zu erlauben. Noch in diesem Jahr wird ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zu dem im Strafgesetzbuch festgeschriebenen
Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe erwartet.
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