Phenobarbitalum (Phenob) = Gardenal/= Acidum phenykethyl barbituricum/= Luminal

 

Vergleich: Apis. Bell. Calc-f. Calc-p. Echi. (Enthält Phenob-ähnliche Substanz). Kali-c. Ran-b. Rhus-t. Sulph.                      

Siehe: Sedativa allgemein

 

Negativ: Depressiv + tiefer Schlaf/Somnolenz/uninteressiert/körperlich schwach, manisch # depressiv, bitterer Charakter, sensiTIV, Lippen nässen (honigartig),

„Als ob Bläschen auf den Lippen“,  < Widerspruch, > Ruhe, Asthma/Hautallergie + depressiv + tiefer Schlaf, schwach, schnell müde, schlaflos + Hautbeschwerden + Migräne,

Allergie (Mückenstich)/ Asthma/ Ödem. Leber/Haut Schleimhäuten;

Repertorium:

Gemüt: Empfindlich

Erregt (# gleichgültig/# traurig)

Gedächtnisschwäche

Traurig

Verbittert, verärgert

Atmung: Asthma, asthmatische Atmung # mit Hautausschläge

Allgemeines: Nachts

Azetonämie bei Kindern
> während Menses/< Narkotika; >/< Ruhe

Psora

Speisen und Getränke: <: Fisch/Schalentiere;

Müde

< Wärme (im warmen Bett/warme Luft)

 

Komplementär: Urt-u.

 

Unverträglich:  Lungenbeschwerden (Luminal verursacht Lungenentzündung)

 

Antidotiert von: Verbe-o.

Gebrauch: Op.

 

Wirkung: psorisch

 

Die Zeitonline

28. Mai 2019, 11:51 Uhr Quelle: ZEIT ONLINE, AFP, akm 167 Kommentare

Gericht prüft Erwerb von Medikamenten zur Selbsttötung

Ein älteres Ehepaar will eine tödliche Dosis eines Betäubungsmittels erwerben, um beide Leben selbstbestimmt zu beenden. 2 Vorinstanzen lehnten den Antrag bisher ab.

Bundesverwaltungsgericht: Das tödlich wirkende Mittel Pentobarbital-Natrium (= Acidum phenylaethylbarbit/= Gardenal/= Luminal). Phenobarbital wird von Ärzten

der Schweizer Sterbehilfe "Dignitas" verwendet.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüft, ob in Deutschland Medikamente zur Selbsttötung erworben werden können. Das Gericht verhandelt über die Klage eines

Ehepaars, das von dem Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArm) eine tödliche Dosis des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital verlangt, um beider Leben zu beenden.

Sie wollen, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt endet, in dem sie noch handlungsfähig sind.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hatten ihre Anträge bereits 2014 abgelehnt. Die Gerichte hatten ihre Entscheidung

mit dem Betäubungsmittelgesetz als auch dem Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches (StGB), der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt,

begründet. Ein Anspruch auf Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zur Durchführung einer Selbsttötung lasse sich aus ihnen nicht ableiten, urteilten

die Richter.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied im März 2017 in einem anderen Fall, dass schwerstkranken Menschen "in extremen Ausnahmesituationen" der Zugang zu

Medikamenten zur Selbsttötung nicht verwehrt werden dürfe. Bisher wurde das Urteil jedoch nicht umgesetzt, weil das Bundesgesundheitsministerium das zuständige Bundesinstitut aufgefordert hatte, auch in Extremfällen den Erwerb solcher Medikamente nicht zu erlauben. Noch in diesem Jahr wird ein Urteil des

Bundesverfassungsgerichts zu dem im Strafgesetzbuch festgeschriebenen Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe erwartet.

 

 

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